Im Laufe des Jahres 2023 finden die Wahlen der Schöffinnen bzw. der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 statt. Von den Städten und Gemeinden bzw. den Jugendhilfeausschüssen bei den Jugendämtern im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk werden hierzu geeignete Personen vorgeschlagen und von einem eigens beim Amtsgericht eingerichteten Schöffenwahlausschuss gewählt.

Das Amt der Schöffin bzw. des Schöffen

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter in der Strafjustiz an den Amtsgerichten und Landgerichten. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern und sind ebenso unabhängig.

Während der Hauptverhandlung üben sie das Amt einer Richterin bzw. eines Richters in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter aus.

Ihre Beteiligung in der Strafrechtspflege ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Die Schöffinnen und Schöffen bringen ihre nichtjuristischen Wertungen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte ein und leisten so einen wertvollen Beitrag zu einer lebensnahen und allgemeinverständlichen Rechtsprechung.

Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.

Weitere Informationen zum Schöffenamt und zur Entschädigung der Schöffinnen und Schöffen erhalten Sie über die nachfolgenden Links:

Verfahrensablauf

Aufstellung einer Vorschlagsliste

Das Wahlamt der Gemeinde Langdorf stellt anhand der eingegangenen Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Bürgerinnen und Bürger auf. Der endgültige Beschluss über diese Vorschlagsliste wird vom Gemeinderat Langdorf gefasst. Aus dieser Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Die Benachrichtigung der ernannten Personen erfolgt vor Ablauf des Jahres 2023 direkt durch das Amtsgericht. Die Gemeinde Langdorf erhält hierzu keine Informationen.

Die Vorschlagsliste wird eine Woche öffentlich ausgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann innerhalb einer Woche Einspruch erhoben werden mit der Begründung, dass auf die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen oder vom Schöffenamt ausgeschlossen sind.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Gemeinde Langdorf sind:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024:
  • Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre
  • Hauptwohnsitz in der Gemeinde Langdorf
  • Gesundheitliche Eignung
  • Ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
  • Kein Vermögensverfall (z.B. Privatinsolvenz)
  • Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (z. B. Eltern, Ausbilder etc.).

Juristische Kenntnisse sind für die Tätigkeit als Schöffin bzw. Schöffe nicht erforderlich.

Die rechtlichen Grundlagen über Personen, die für das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht geeignet sind, die nicht berufen werden sollen oder die das Amt ablehnen dürfen, ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 32 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Bewerbungsverfahren

Bewerberinnen und Bewerber, die die aufgeführten Anforderungen erfüllen und sich in die Vorschlagsliste aufnehmen lassen wollen, senden das Bewerbungsformular, das im Wahlamt der Gemeinde Langdorf erhältlich ist, ausgefüllt und unterschrieben bis zum 03. März 2023 an das Wahlamt der Gemeinde Langdorf zurück oder geben dieses im Einwohnermeldeamt ab.

Weitere Informationen hierzu erhalten sie telefonisch unter 09921/9411-16.

Wahlamt:  Gemeinde Langdorf, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1, Hauptstraße 8, 94264 Langdorf

 

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